Jugendvertreter mit mehr Rechten als Leiharbeiter

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19.02.2010
Jugend- und Auszubildendenvertreter haben gute Chancen auf eine Festanstellung in Betrieben, die Leiharbeiter beschäftigen. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, einen dauerhaften Leiharbeitsplatz für einen Jugendvertreter freizumachen. Das Bundesarbeitsgericht ließ allerdings für die Arbeitgeber in einem aktuellen Urteil noch eine Hintertür offen.

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist.

Dieses Ergebnis ist letztendlich Ausdruck einer rechtlichen Besonderheit bei der Beschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung:

Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat.

Arbeitgeber kann Auflösung beantragen
Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Alles eine Frage der Zumutbarkeit
Beschäftigt er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Interessen des Arbeitgebers an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeiters
Das Bundesarbeitsgericht ließ allerdings für die Arbeitgeber eine Hintertür offen. Es könne Fälle geben, bei denen die Entlassung des Leiharbeiters nicht zumutbar sei. Als Beispiele nannten die Richter ein "berechtigtes betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung" oder vertragliche Verpflichtungen der Firma gegenüber dem Verleiher.

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgerichts deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren (BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 89/08).

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