Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf überdurchschnittliche Beurteilung

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04.02.2010
Im Arbeitszeugnis verschlüsseln Personaler die Leistungen des Arbeitnehmers bekanntlich. So weist das Wort "stets" auf eine überdurchschnittliche Leistung hin. Auf eine solche Bewertung hat ein Arbeitnehmer aber nur Anspruch, wenn er die Voraussetzungen dafür beweisen kann. Dies bekräftigt ein aktuelles LAG-Urteil.

In dem aktuellen Fall war dem klagenden Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsvertrages ein Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Unter anderem hieß es darin: "Herr ... erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei."

Diese Bewertung reichte dem Arbeitnehmer nicht aus. Er reichte Klage ein und vertrat die Auffassung, dass die Bewertung einen Widerspruch enthalte. Während seine Leistungen überdurchschnittlich beurteilt seien, werde sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nur durchschnittlich bewertet. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und daher einen Anspruch, dass auch bei der Verhaltensbewertung das Wörtchen "stets" hinzu gefügt werde.

Entscheidung der Richter
Dies sahen die LAG-Richter anders. Danach hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, das sich auf seine Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Aber die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers als überdurchschnittlich beurteilt habe, löse keinen Automatismus dahingehend aus, dass auch die Verhaltensbeurteilung überdurchschnittlich sein müsse.

Nur wenn der Arbeitnehmer Umstände darlege, die eine Bewertung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als über den Durchschnitt hinausgehend rechtfertigen würden, habe er einen Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung.

Die überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung führe auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Verhaltensbeurteilung. Diese bleibe immer beim Arbeitnehmer.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.05.2009, 10 Sa 183/09).

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