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Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

26.10.2001

BGB § 630
Eine Schlussformel in Zeugnissen, mit der dem Arbeitnehmer für seine Dienste gedankt und alles Gute für die Zukunft gewünscht wird, betrifft weder dessen Führung noch seine Leistung. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses, weshalb ein Anspruch des Mitarbeiters hierauf nicht besteht. (redaktioneller Leitsatz)
BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00

Problempunkt: Die Mitarbeiterin war seit 1994 bei einer Unternehmensberatung tätig und schied im Februar 1997 auf eigenen Wunsch aus. Im Arbeitszeugnis beurteilen die Inhaber Führung und Leistung der Mitarbeiterin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Die Mitarbeiterin hat das Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlussformel aufzunehmen: ?Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.?

Die Mitarbeiterin meint, eine Schlussformel gehöre zum üblichen Zeugnisinhalt. Durch das Fehlen einer solchen Formel werde eine positive Beurteilung entwertet. Aus der Sicht der Arbeitgeber dient das Zeugnis allein der Leistungsbeschreibung. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte einen Anspruch der Mitarbeiterin auf eine Erklärung der Arbeitgeber, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Arbeitgeber seien aber verpflichtet, der Mitarbeiterin alles Gute zu wünschen. Sie hätten ihr außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.

Entscheidung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hat der 9. Senat des BAG auf die Revision des Arbeitgebers hin aufgehoben. Schlussformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine ?Geheimzeichen? enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlussformel ist kein solches ?Geheimzeichen?. Die von der Mitarbeiterin begehrte Schlussformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

Konsequenzen: Die Festlegung des BAG, ein Anspruch auf bestimmte Schlussformeln im Zeugnis sei § 630 BGB nicht zu entnehmen, ist nicht zu bestreiten. Andererseits wurde kürzlich dieses Urteil bekannt: Der Arbeitgeber hat nach Lage des Falles zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Pflicht zu folgender abschließender Zeugnisformulierung: ?Wir danken ... für die gute Zusammenarbeit und wünschen ... für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg? (ArbG Darmstadt v. 22. 12. 2000 - 3 Ca 4440/00, DB 2001, S. 931). Das zeigt, welches Konfliktpotenzial hier nach wie vor besteht. Deshalb kann rein praktisch auch das Folgende überlegt werden.

Praxistipp: Ist die Firma mit dem Mitarbeiter zufrieden gewesen und das Zeugnis aus Überzeugung gut ausgefallen, spricht nichts gegen ?Dank? und ?gute Wünsche?. Waren Leistung und Führung des Mitarbeiters eher durchwachsen und droht ggf. ein Zeugnisprozess wegen Fehlens der Schlussformel, so vergibt sich m. E. der Arbeitgeber nichts, wenn er das Zeugnis mit den ?guten Wünschen? schließt ? auch wenn der Mitarbeiter die von Rechts wegen nicht verlangen kann.

Keinen Verhandlungsspielraum sehe ich selbst allerdings hinsichtlich des ?Bedauerns über das Ausscheiden? des Mitarbeiters. Es wäre unvertretbar, den Arbeitgeber, der das Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht bedauert, per Urteil zu zwingen, im Zeugnis wahrheitswidrig das Gegenteil zu behaupten. In der Praxis wird der Ausdruck des Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters oft als einzige nach der Rechtsprechung dem Arbeitgeber verbleibende Möglichkeit empfunden, ?die Wahrheit zu sagen?, mit der Folge, dass das Zeugnis insoweit für spätere Arbeitgeber wenigstens noch einen Restinformationswert besitzt. Ein Arbeitgeber, der sich freut, dass der Mitarbeiter (endlich) ausscheidet, sollte hier auch freiwillig nicht lügen.

Dr. Wolf Hunold, Neuss
übermittelt von www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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