Katastrophenhilfe: Wenn der Arbeitnehmer THW-Helfer ist

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16.03.2011
Die aktuelle Krisensituation in Japan erfordert umfangreiche Katastrophenhilfe. Auch deutsche Helfer des Technischen Hilfswerks wurden hierbei ehrenamtlich tätig. Welche Konsequenzen ergeben sich für das Arbeitsverhältnis dieser Helfer?

Arbeitsbefreiung: Lohn wird weiter gezahlt
Arbeitnehmer, die während ihrer Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen des THW teilnehmen, müssen vom Arbeitgeber hierfür von der Arbeitspflicht freigestellt werden (§ 3 Abs. 1 S. 2 THW-Gesetz). Der sozialversicherungsrechtliche Status und die betriebliche Altersversorgung bleiben von THW-Einsätzen unberührt.

Die Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung. Für die Berechnung gilt das Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf das, was er ohne den THW-Einsatz verdient hätte (z. B. auch Zulagen, Zuschläge).

Wird ein THW-Helfer während seines Urlaubs zu einem Einsatz herangezogen, werden die Einsatztage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Es besteht vielmehr Anspruch auf erneute Gewährung (BAG, Urteil vom 10.5.2005, 9 AZR 251/04).

Arbeitgeber erhält Lohn vom THW erstattet
Arbeitgeber erhalten auf Antrag ab einem Arbeitsausfall von zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden in zwei Wochen, die Vergütung für THW-Helfer erstattet (§ 3 Abs. 2 S. 1 THW-Gesetz). Erkrankt ein Mitarbeiter wegen des THW-Einsatzes, z.B. durch erhöhte radioaktive Strahlung im Einsatzgebiet, wird auch die gesetzliche Entgeltfortzahlung erstattet (§ 3 Abs. 2 S. 2 THW-Gesetz).

THW-Helfer dürfen nicht benachteiligt werden
Auch wenn THW-Helfer durch Fehlzeiten im Betrieb organisatorische Schwierigkeiten bereiten - es dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile eintreten. Nach § 3 Abs. 1 THW-Gesetz gilt ein absolutes Benachteiligungsverbot. Wegen THW-Einsätzen und damit verbundener Fehlzeiten dürfen deshalb keine Kündigungen, Abmahnungen oder andere Sanktionen erfolgen.

Was ist das technische Hilfswerk?
Das THW ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Neben hauptamtlichen Beschäftigten werden vor allem ehrenamtliche Helfer tätig. Im Auftrag der Bundesregierung finden auch Auslandseinsätze statt.


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