Arbeitsunfähig: Wer trägt die Beweislast?

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24.08.2010
Bei manch einem Arbeitgeber kommen Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf. Was ist dann zu tun? Wir haben für Sie zusammengefasst, wie in diesen Fällen die Beweislast verteilt ist.

Der Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.

Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, kündigt er also oder verweigert er die Zahlung, so entscheidet das Arbeitsgericht auf Klage des Arbeitnehmers, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, der Krankenkasse die Tatsachen mitzuteilen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) Voraussetzung ist ferner, dass die Einholung der gutachtlichen Stellungnahme nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.

§ 275 Abs. 1a und b SGB V bestimmt: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt, oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann allerdings von einer Einschaltung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.


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